Kinotermine

25.04.2024

24.10.2024

21.11.2024


Öffentliche Sitzung

15.05.2024

11.09.2024

13.11.2024


Kräuter-
stammtisch

- Winterpause -

 


Boulen am Mühlenteich

- Winterpause -

 
 
 
 
 

Richtlinien

über die Bildung und Tätigkeit

des Seniorenbeirates der Samtgemeinde Sittensen

 

Präambel:

Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Senioren haben sich zu einem besonderen Aufgabengebiet entwickelt.

Als demokratische Initiative zur Beteiligung der älteren Menschen am kommunalpolitischen Geschehen wird deshalb ein Seniorenbeirat gebildet. Sein Hauptanliegen soll die Beteiligung der Senioren bei der Lösung ihrer vielfältigen Probleme und eine Verbesserung der sozialen Teilhabe sein.

 

 

  • 1

Name und Wirkungsbereich

 

  1. Aufgrund des Beschlusses des Rates der Samtgemeinde Sittensen wird als selbständige Interessenvertretung der in der Samtgemeinde Sittensen lebenden älteren Menschen ein Seniorenbeirat gebildet, der den Namen „Seniorenbeirat der Samtgemeinde Sittensen“ führt.
  2.  
  3. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Samtgemeinde Sittensen.

 

 

  • 2

Aufgaben

 

  1. Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, sich für die Mitwirkung der älteren Menschen am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen. Er soll den Samtgemeinderat, die Verwaltung und die Öffentlichkeit auf die Probleme der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger aufmerksam machen und an deren Lösungen mitarbeiten. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet. Seine Aufgaben sind insbesondere

 

  • Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung auf sozialem, kulturellen, wirtschaftlichem, sportlichem und politischem Gebiet,
  • Mitwirkung bei der Gestaltung seniorengerechter Lebensbedingungen in den Bereichen Verkehr, Wohnen, Sport und Freizeit
  • Unterhaltung der Verbindung zu Seniorenheimen und ambulanten Pflegediensten sowie die Kontaktpflege mit deren Bewohnern und Betreibern
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit über besondere Probleme, Anliegen und Bedürfnisse der älteren Menschen in der Samtgemeinde

 

Seine primäre Aufgabe ist nicht die Durchführung von geselligen Seniorenveranstaltungen. Vielmehr unterstützt der Seniorenbeirat die Arbeit der Vereine, Verbände und Seniorengruppen bei deren Aktivitäten.

 

  1. Der Seniorenbeirat hat das Recht, im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach Abs. 1 seine einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten selbst zu bestimmen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  1. Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Seniorenbeirat an Weisungen nicht gebunden, er ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

 

Er wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von der Samtgemeinde Sittensen unterstützt.

 

  1. Die finanziellen Aufwendungen für die Aufgabenbewältigung trägt die Samtgemeinde Sittensen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 

 

  • 3

Wahl und Zusammensetzung des Seniorenbeirates

 

  1. Der Seniorenbeirat wird in einer öffentlichen Wahlversammlung/Urwahl mit der Mehrheit aller anwesenden Seniorinnen und Senioren, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gewählt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahlversammlung sind zwei Wochen vor der Versammlung ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Durchführung der Wahlversammlung und die Wahl wird gesondert in einer Geschäfts- und Wahlordnung geregelt.
  2.  
  3. Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus Einwohnerinnen und Einwohnern der Samtgemeinde Sittensen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und kein kommunales Amt wahrnehmen.

 

  1. Dem Seniorenbeirat gehören mindestens sechs Mitglieder, höchstens 15 Mitglieder an.

 

  1. Jedes Mitglied des Seniorenbeirates kann nach Ablauf einer Amtszeit erneut benannt werden.

 

  1. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Nachwahl nicht erforderlich, solange die Mindestbesetzung nicht unterschritten wird.

 

 

  • 4

Amtszeit

 

  1. Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt drei Jahre.

 

  1. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die spätestens einen Monat nach der Wahl stattfinden soll.

 

 

  • 5

Ehrenamtlichkeit

 

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich nachgewiesene Kosten, die in Ausübung der Tätigkeit für den Seniorenbeirat entstanden sind, erstattet.

 

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates genießen in Ausübung ihrer Tätigkeit Unfallversicherungsschutz durch den Gemeinde-Unfallversicherungsverband.

 

 

  • 6

Vorstand

 

  1. Der Seniorenbeirat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte:

 

  • eine/n Vorsitzende/n,
  • eine/n 1. und eine/n 2. Stellvertreter/in,
  • eine/n Kassenwart/in,
  • eine/n Schriftführer/in,
  • bis zu drei Beisitzer/innendie den Vorstand bilden. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.
  •  
  •  
  •  
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

  1. Die/der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen. Im Verhinderungsfall obliegt diese Aufgabe der/dem 1., danach der/dem 2. Stellvertreter/in.

 

  1. Die Mitarbeit des Seniorenbeirates in den Ausschüssen des Rates bestimmt sich nach den Vorschlägen des Seniorenbeirates, sowie den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes und den Beschlüssen des Rates.

 

  1. Der Vorstand führt seine Tätigkeit nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes der neuen Amtszeit fort.

 

 

  • 7

Sitzungen

 

  1. Der Seniorenbeirat wird von der/dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. In Eilfällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss geändert oder ergänzt werden. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung.Der Seniorenbeirat tagt in öffentlicher Sitzung. Sofern im Einzelfall schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, entscheidet der Seniorenbeirat mit einfacher Mehrheit.
  2.  

 

  1. Der Seniorenbeirat ist einzuladen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Die Samtgemeinde erhält eine Einladung sowie die Tagesordnung zur Kenntnis.

 

  1. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

  1. Zu Beginn einer jeden Sitzung erstattet die/der Vorsitzende einen Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes seit der letzten Sitzung des Seniorenbeirates.

 

  1. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zeitnah zu erstellen, das allen Beiratsmitgliedern zuzustellen ist.

 

 


 

  • 8

Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Zustimmung durch den Rat der Samtgemeinde Sittensen in Kraft.

 

 

Sittensen, 02. Juni 2017

 

 

 

 

Jutta Fettköter                                                      Herbert Köhn

(Vorsitzende Seniorenbeirat)                                (1. stellv. Vorsitzender)

 

 

 

 

Der Rat der Samtgemeinde Sittensen hat den vorstehenden Richtlinien durch Beschluss vom                     zugestimmt. Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 17. März 2011.

 

 

Sittensen,

 

 

 

 

Stefan Tiemann

Samtgemeindebürgermeister


Seniorenbeirat Sittensen 0